- 384 miejsca do cumowania, przy pomostach z dostępem do bieżącej wody oraz prądu
- 2 baseny portowe: max zanurzenie 2,5m
- Szerokość wpływu 30m
- Możliwość bezproblemowego zarówno dziennego jak i nocnego wysterowania w ujście rzeki Uecker
- Miejsca do cumowania dla gości oraz stałych klientów w sezonie
- Max dł. łodzi 20m>
- Możliwość tankowania oleju napędowego oraz benzyny wysokooktanowej>
- Punkt odbioru fekaliów
- Podwójny slip
- Zaplecze sanitarne: toalety oraz prysznice
- Możliwość korzystania z pralki oraz suszarki
- Parking dla samochodów osobowych z miejscami postojowymi pod lawety
- Parking zimowy łodzi na terenie ośrodka
W nieznacznej odległości od mariny znajdują się stocznie oraz punkty serwisowe świadczące między innymi poniższe usługi:
- Ogólny przegląd łodzi
- Przegląd silnika
- Usługi żaglomistrzowskie
- Dodatkowe wyposażanie jachtów
Postój Zimowy
Die Marina-Lagunenstadt
Marina w Ueckermunde nie posiada hangaru zimowego. Pomimo tego, możecie państwo przechować waszą łódź na lawecie lub legarze(o max nośności 9 ton), na otwartej przestrzeni jaką dysponujemy. Możliwe są usługi serwisowe np. stawianie masztu oraz czyszczenie łodzi.
Ceny znajdziecie Państwo w aktualnym cenniku. Możliwość oferty indywidualnej.
CENNIK 2015
Obliczanie powierzchni cumowania (wm2): długość całkowita x szerokość
Wszystkie ceny zawierają 19% podatek vat. Akceptujemy karty
Za pozyskanie kolejnego klienta sezonowego premia w wys.65,00 € uwzględniona w rocznym rozliczeniu.
Miasto Ueckermunde nalicza w okresie od 1maja do 30września opłatę klimatyczną. Dokładne informacje na stronie internetowej
Sanitärräume
In mehreren Häusern der Ferienanlage befinden sich Duschen und Toiletten ausschließlich für unsere Marina-Gäste.
Den Zugang erhalten unsere Gäste mit Transponderkarten, die Sie gegen eine Kaution beim Hafenmeister erhalten.
Wo sich die Räume befinden sehen Sie im Liegeplan.
Die Benutzung der Duschen wird zeitlich durch Münzautomaten gesteuert.
Slipowanie i Dźwigowanie
Slip o szerokości 14,5m, 16 metrach długości ,kącie nachylenia 12 procent znajduje się w drugim basenie portu. Po uprzednim kontakcie z bosmanatem możliwość korzystania z podwójnego slipu, także dla łodzi, które nie cumują na stałe w marinie.
W sezonie, w terminach określonych w biuletynie (jedna sobota w kwietniu oraz w październiku) posiadamy do Państwa dyspozycji dźwig o nośności 9 ton. W celu zaplanowania terminu prosimy o złożenie podania.
Zamówienie dźwig
Skippermesse mit Terrasse und Sonnendeck
Unsere kleine Frühstückskarte. Täglich Frühstück in der Saison von 7:30 bis 10:00 Uhr in der Skippermesse, der Hafenterrasse und auf dem Sonnendeck.
Nachmittags ab 16:00 Uhr Fischbrötchen, Schnitzelbrötchen und jeden Freitag und Samstag von 17:30 bis 21:00 Uhr Wurst und Fleisch vom Grill.
Tankowanie Łodzi
Stacja benzynowa znajduje się w drugim basenie portu w pobliżu slipu. Dysponuje paliwami typu olej napędowy oraz benzyną wysokooktanową. Czynna w sezonie żeglarskim od 1 kwietnia do 31 października. Ponieważ stacja nie ma określonych godzin otwarcia, w razie potrzeby prosimy o kontakt z bosmanatem.
Ceny paliw są ruchome. Płatność tylko gotówką. W obrębie stacji znajduje się punkt opróżniania zbiorników z fekaliami. Akceptujemy karty:
Hafenordnung
§1 Betreiberin der Marina
Der Sportboothafen „Marina-Lagunenstadt“ ist eine Anlage der Marina-Lagunenstadt GmbH & Co. KG und dient dem gewerblichen und privaten Wassersport, sowie den damit verbundenen gesellschaftlichen Aktivitäten, der Pflege und dem Ansehen des Bootssports.
Voraussetzungen hierfür sind die Beachtung der zum Nutzen der Gemeinschaft gültigen Regeln durch alle tangierenden Personen sowie durch die Gäste.
Die Geschäftsführung und die von ihr bestimmten Organe sorgen für die Einhaltung dieser Regeln, die sich aus der Geschäftsvereinbarung, der Hafenordnung, den Mietverträgen und ggf. besonderen Auflagen er-geben.
§2 Geltungsbereich
a) Die gesamte Hafenanlage nebst Fuss- und Fahrwegen, Slipanlage, Stegen und diverser Grünflächen, ist eine Anlage der Marina-Lagunenstadt und dient der Ausübung des Wassersports.
b) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und die Hafeneinfahrt sowie die Hafenanlagen.
§3 Benutzung
a) Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
b) Der Hafen soll nur von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bis zu einer Lange von 20 Metern und einem Tiefgang von maximal zwei Metern benutzt werden. Ausnahmen davon kann der Hafenmeister gestatten.
c) Die Nutzung ist kostenpflichtig und wird durch die aktuelle Preisliste dokumentiert.
d) Schiffsführer die einen Saisonliegeplatz im Hafen haben, sollen diesen beim Hafenmeister an- und abmel-den, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres ihr Boot erstmalig zu Wasser lassen bzw. den Hafen anlaufen. Das gilt auch für das letztmalig aus dem Wasser holen bzw. aus dem Hafen auslaufen. Wenn ein Sportboot länger als zwei Tage (48 Stunden) nicht im Hafen liegt, ist dieses auch beim Hafenmeister anzuzeigen.
e) Das Überwintern von Booten im Hafenbecken ist nur in Ausnahmen gestattet und bedarf der gesonder-ten Genehmigung des Hafenmeisters.
§4 Zuweisung der Liegeplätze
a) Die im Hafen befindlichen fortlaufend nummerierten Wasserliegeplätze werden gemäß Bestimmungen und schriftlichen Mietverträgen vergeben.
b) Die Marina-Lagunenstadt hat das Recht, dem Inhaber eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im Interesse des Hafenbetriebes und der Liegeplatzordnung erforderlich er-scheint.
§5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen
a) Fahrzeuge mit laufendem Motor haben anderen Fahrzeugen auszuweichen. Maschinen dürfen im Hafen nur in kleinster Fahrstufe gefahren werden. Wellenschlag ist unbedingt zu vermeiden.
b) Einlaufende Fahrzeuge haben Vorfahrt. Fahrzeugführer auslaufender Fahrzeuge haben sich davon zu überzeugen, dass durch ihre Fahrzeuge die Manöver einlaufender Fahrzeuge nicht behindert werden.
c) Der Aufenthalt von Fahrzeugen in der Hafeneinfahrt ist verboten. Unnötiges Kreuzen im Hafenbecken und vor der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden.
d) Die Slipanlage ist frei zuhalten. Sie darf nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters oder des Platzwartes benutzt werden.
e) Toiletten in den Sportbooten dürfen während der Liegezeit im Hafen nur benutzt werden, wenn Sie einen separaten Fäkalientank installiert haben.
f) Hunde müssen im gesamten Hafengebiet an der Leine geführt und so gehalten werden, dass niemand belästigt oder behindert wird. Die Hundehalter haben die Notdurft ihrer Hunde zu beseitigen und dem Restmüll zuzuführen.
g) Das Betanken der Boote ist ausschließlich an der Wassertankstelle gestattet. Für leichtsinnig oder mutwil-lig verursachte oder durch Unachtsamkeit entstandene Schäden haftet der Verursacher.
h) Das Fischen und Baden im Hafenbecken und in der Hafeneinfahrt ist verboten!
§6 Verhalten auf Liegeplätzen
a) Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners oder des Hafenmeisters erlaubt.
b) Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Tierkörper, Fäkalien, Unrat und Abfälle jeglicher Art dürfen nicht im Hafengewässer versenkt oder ausgeschüttet oder im Hafengelände gelagert oder entsorgt werden.
c) Es ist streng untersagt, Kraftstoffe, Öl oder Ölreste in das Hafenbecken zu gießen oder die Bilge zu lenzen.
e) Es ist verboten, Stoffe die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verän-dern können, in das Gewässer einzubringen, einzuleiten oder auf andere Art in das Gewässer gelangen zu lassen. Jeder Beteiligte muss bei Unfällen die eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben könnte, un-verzüglich die erforderlichen Abwehrmaßnahmen treffen und unverzüglich den Hafenmeister oder die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
f) Wege und Straßen dürfen nicht mit Beibooten, Bootsteilen, Zubehör usw. belegt bzw. blockiert werden.
g) Abfall jeder Art ist nach den geltenden Bestimmungen zu sortieren und zu entsorgen.
§7 Kraftfahrzeugverkehr, Park- und Trailerplätze
a) Öffentlich zugänglich sind die Verkehrswege, die Parkplätze, die Hafenmeisterei und die gastronomischen Areale. Das Befahren und Begehen dieser Flächen sind nur Liegeplatzinhabern, Feriengästen, Wohnungseigentümern und Gästen der Lagunenstadt gestattet. Hinweisschilder sind zu beachten.
b) Die Liegeplätze der Boote und die Steganlagen sind nicht öffentlich und dürfen nur von Berechtigten betreten werden. Der Hafenmeister entscheidet über die Berechtigung.
c) Kraftfahrzeuge und Trailer dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Die Parkflächen dürfen nicht mit anderen Gegenständen belegt werden.
d) Das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Hafenmeisters erlaubt und gebührenpflichtig.
§8 Versorgung mit Strom und Wasser
a) Die Entnahme von Strom ist abhängig vom Liegeplatzvertrag bzw. vom gezahlten Nutzungsendgeld der Tagesgäste. Es dürfen nur zugelassene Kabel verwendet werden.
b) Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 ent-spricht.
c) Das Betreiben von Elektroheizöfen ist nicht gestattet.
d) Die Entnahme von Trinkwasser ist abhängig vom Liegeplatzvertrag bzw. vom gezahlten Nutzungsendgeld der Tagesgäste.
e) Das Waschen von Booten mit Trinkwasser ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen erhebt die Marina eine Bearbeitungsgebühr nach aktueller Preisliste.
f) Die Nutzung der Sanitäranlagen ist abhängig vom Liegeplatzvertrag. Für die Benutzung kann gegen Pfandgebühr beim Hafenmeister pro Liegeplatz ein Transponderschlüssel erworben werden. Die Weitergabe dieses Transponderschlüssels ist nicht gestattet. Ausnahme ist die kurzfristige Weitergabe des Schlüssels an Bordgäste des Liegeplatzinhabers. Missbrauch der Transponderschlüssel führt zur Abmahnung und stellt einen groben Verstoß da. Familienangehörige stellen keine Gäste im Sinne dieser Verordnung da.
§9 Haftung
a) Die Marina-Lagunenstadt stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt jedoch nicht die Boote und deren Zubehör, sowie die auf dem Gelände abgestellte Kraftfahrzeuge und Trailer. Eine Haftung für Beschädigungen oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Trailern oder Zubehör ist ausgeschlossen.
b) Die Liegeplatzinhaber und Gastlieger haften für Schäden die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzungen oder ihre Gäste an Steganlagen oder sonstigen Einrichtungen der Marina verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (z. B. Feuer, Explosion, gerissene Leinen, u.a.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachge-wiesen werden kann.
c) Wenn Boots- oder Fahrzeugführer von Wasser- und Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Marina-Lagunenstadt Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug aus dem Hafengebiet verwiesen bzw. der bestehende Mietvertrag, auch fristlos gekündigt werden.
§10 Geltung
a) Die Hafenordnung gilt als Bestandteil aller Mietverträge und für alle Gastlieger. Sie kann von der Geschäftsführung der Marina-Lagunenstadt GmbH & Co. KG laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang im Hafenmeisterbüro oder in einer anderen geeigneten Form in Kraft.
Ueckermünde, den 29.12.2014