Lesefassung zur Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Seebad Ueckermünde
– Kurabgabesatzung –
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. April 2022
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV – MV) vom 13.
Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019
(GVOBl. MV S. 467), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S.
146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach
Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermünde vom 3. März 2022 folgende
Kurabgabesatzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum
§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
§ 4 Befreiungen
§ 5 Ermäßigungen
§ 6 Höhe der Kurabgabe
§ 7 Rückzahlungen der Kurabgabe
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurabgabe
§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber und vergleichbarer Personen
§ 10 Verwendung der Daten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich anerkanntes Seebad“.
(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,
Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste
erhebt die Stadt Seebad Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere
Weise gedeckt ist.
(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in
welchem Umfang die Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen
oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum
Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Seebad Ueckermünde
einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 1. Mai bis
einschließlich 30. September eines jeden Jahres erhoben.
§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von
öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet eine Zweitwohnung (Nebenwohnungsinhaber) aus
nicht beruflichen Gründen nimmt sowie Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder
sonstigen Wohngelegenheit ist, (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwohnungen
und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Boote, Bootshäuser,
Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie
überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit
oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des
§ 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw.
Wohngelegenheit durch den Eigentümer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und
damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet. Als ortsfremd gilt auch, wer als
Bootsbesitzer Inhaber eines Dauer-bzw. Saisonliegeplatzes mit einer entsprechenden
Schlafmöglichkeit ist. Gleiches gilt für Besitzer von Wohnwagen bzw. -mobilen mit einem Dauerbzw.
Saisonstandplatz. (mehr als 28 Tage)
(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder
einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung
ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz
möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
§ 4 Befreiungen
(1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegertöchter,
Schwiegersöhne, Schwager und Schwägerin sowie Ehepartner und Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz
nach Meldegesetz) im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren häuslicher
Gemeinschaft aufgenommen werden, soweit der Aufenthalt ausschließlich als Familienbesuch
stattfindet. Die tatsächliche Inanspruchnahme von konkreten Kur- oder Erholungseinrichtung bzw.
einer entsprechenden Veranstaltung führt immer dazu, dass dieser Personenkreis der
Kurabgabepflicht unterliegt. Das Verwandtschaftsverhältnis ist der Stadt Seebad Ueckermünde
bei Aufforderung nachzuweisen.
(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Stadt Seebad
Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie
auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.
§ 5 Ermäßigungen
(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt für:
1. Schüler, Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie
Schwerbehinderte mit mindestens einem Grad der Behinderung von 80 v. H., sofern sie den
Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist
von der Zahlung der Kurabgabe befreit.
2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung
und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspflege sich einem Heilverfahren
unterziehen.
(2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nachzuweisen.
§ 6 Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 2,00 Euro ohne Ermäßigung und 1,00 Euro
mit Ermäßigung. Bei Übernachtungsgästen ist die Zahl der Übernachtungen maßgeblich. Bei
Tagesgästen fällt die Kurabgabe für jeden Tag des Aufenthalts an. Die Kurabgabe wird für max. 28
Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe
in Höhe von 56,00 Euro ohne Ermäßigung und 28,00 Euro mit Ermäßigung zahlen. Bereits
gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet.
(3) Zweitwohnungsinhaber sind verpflichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Die Jahreskurabgabe
gilt für alle Eigentümer und Besitzer von Wohnungseinheiten und sonstigen Wohngelegenheiten
(Wochenendhäuser, Sommerhäuser, Bungalows, Appartements, Zimmer, Wohnwagen,
Wohnmobile, Zelte, Boote und sonstige zum Wohnen geeignete Unterbringungsmöglichkeiten z. B.
in Kleingärten) unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts. Inhaber eigener
Wohngelegenheiten, soweit sie diese weiteren Familienangehörigen oder Dritten zur Verfügung
stellen, sind Quartiergeber im Sinne des § 9 dieser Satzung.
(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen des Gastes und den Zeitraum
ihrer Gültigkeit enthält.
(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf
Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.
(6) Für verlorengegangene Kurkarten (außer Tageskurkarte), deren Meldeschein vorliegt bzw. deren
Bezahlung der Jahreskurkarte nachgewiesen werden kann, wird in der Tourist-Information ein
entsprechendes Ersatzdokument gegen eine Verwaltungsgebühr von 3,00 Euro ausgestellt.
§ 7 Rückzahlungen von Kurabgabe
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringendem Grund, wird die nach Tagen
berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch
den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte und Bescheinigung des
Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen.
Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise.
(2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.
§ 8 Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht am Anreisetag für den gesamten Zeitraum des beabsichtigten
Aufenthalts im Erhebungsgebiet und ist mit der Entstehung am Anreisetag fällig. Bei Tagesgästen
beginnt die Kurabgabepflicht, sobald sie eine konkrete Kur- oder Erholungseinrichtung nutzen oder
an einer entsprechenden Veranstaltung teilnehmen.
(2) Die Kurabgabepflicht gemäß § 6 Abs. 3 entsteht mit Beginn eines jeden Kalenderjahres oder, wenn
die Abgabenpflicht erst im Laufe eines Jahres eintritt, mit dem erstmaligen Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2. Abgabepflichtige, die aufgrund der Voraussetzungen zur
Zahlung der Jahreskurabgabe verpflichtet sind, haben dies der Stadtkasse, Am Rathaus 5, 17373
Ueckermünde mitzuteilen. Sie erhalten jährlich einen Abgabenbescheid mit einer beiliegend auf
ihren Namen ausgestellten Jahreskurkarte. Tritt die Abgabenpflicht erst nach dem 31. August ein,
besteht die Pflicht zur Zahlung der Jahreskurabgabe erstmals im folgenden Jahr. Änderungen sind
durch den Abgabepflichtigen mitzuteilen.
(3) Kurabgabepflichtige, welche nicht im Erhebungsgebiet eine Unterkunft nehmen (Tagesgäste),
haben ihre Kurabgabe vor Inanspruchnahme einer konkreten Kur- oder Erholungseinrichtung bzw.
vor Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung durch Lösen einer Tageskurkarte bei der
Tourist-Information, Altes Bollwerk, 9, 17373 Ueckermünde, im Haffmuseum oder an den
Kurkartenautomaten zu entrichten.
(4) Übernachtungsgäste haben die Kurabgabe spätestens am Tag nach der Ankunft im
Erhebungsgebiet bei dem Quartiergeber für den vollen Zeitraum zu entrichten. Der Quartiergeber
stellt einen auf den Namen des Kurabgabepflichtigen lautende Kurkarte aus, die als Quittung für die
entrichtete Abgabe gilt.
(5) Abgabenpflichtige gemäß § 6 Abs. 2, die von der Möglichkeit der Entrichtung einer
Jahreskurabgabe Gebrauch machen, haben diese in der Stadtkasse bzw. Tourist-Information, Altes
Bollwerk 9, 17373 Ueckermünde, zu entrichten. Dem Abgabenpflichtigen wird eine auf seinen
Namen lautende Jahreskurkarte ausgestellt, die auch als Quittung für die entrichtete Abgabe gilt.
Entscheiden sich die Abgabenpflichtigen erst nachträglich zur Entrichtung der Jahreskurabgabe,
werden im laufenden Kalenderjahr bereits entrichtete Tageskurabgaben gegen Vorlage
entsprechender Nachweise auf die Jahreskurabgabe angerechnet.
§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber und vergleichbarer Personen
(1) Jeder Vermieter, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten
zu Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt, gilt als Quartiergeber. Satz 1 gilt entsprechend für
denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und ähnlichen
Unterkunftsmöglichkeiten überlässt sowie für Bereitsteller von Liegeplätzen für Boote.
Reiseunternehmer werden den Quartiergebern gleichgestellt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt
enthalten ist, das die Reiseleitung an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.
Jeder Quartiergeber hat die Pflicht:
a. der Stadt Seebad Ueckermünde unter Angabe der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer, der
Anzahl der Betten bzw. der Anzahl der Stand- bzw. Liegeplätze schriftlich mitzuteilen,
b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft entsprechend den Bestimmungen
des Landemeldegesetzes anzumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden,
c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Abgabepflichtigen für den gesamten beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte
auszuhändigen,
d. die eingenommene Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den
vorangegangenen Monat an die Stadt Seebad Ueckermünde abzuführen.
(2) Zimmervermittlungen als Beauftragte der Quartiergeber haben der Stadt Seebad Ueckermünde die
Namen und Anschriften der Quartiergeber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorübergehenden
Nutzung vermitteln und die Pflichten der Quartiergeber zu übernehmen.
(3) Bereitsteller von Liegeplätzen für Boote sind verpflichtet die Namen und die Anschrift von
ortsfremden Liegeplatzbesitzern mitzuteilen, die einen Dauer- bzw. Saisonliegeplatz (mehr als 28
Tage) im Erhebungsgebiet beanspruchen. Gleiches gilt für Bereitsteller von Standplätzen zum
Aufstellen von Wohnmobilien und ähnlichen Wohngelegenheiten.
(4) Die Tourist-Information der Stadt Seebad Ueckermünde gibt entsprechende Meldescheine an die
Quartiergeber aus. Die Quartiergeber sind verpflichtet, diese Meldescheine zu nutzen. Die
Meldescheindurchschläge hat der Quartiergeber als Gästeverzeichnis für einen Zeitraum von einem
Jahr aufzubewahren und bei einer Überprüfung durch die Mitarbeiter der Stadt Seebad
Ueckermünde vorzulegen. Hierbei ist auf das exakte Ausfüllen der Meldescheine zu achten, damit
zweifelsfrei folgende Angaben entnommen werden können:
• Name
• Vorname
• Geburtsjahr
• Heimatanschrift
• Ankunfts- und Abreisetag
(5) Der Quartiergeber ist verpflichtet, die Kurkartenvordrucke der Stadt Seebad Ueckermünde
anzuwenden. Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Seebad
Ueckermünde vollständig bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres zurückzugeben.
(6) Alternativ kann der Quartiergeber nach vorheriger Absprache mit der Tourist-Information anstelle
der Meldescheine ein autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. Als
Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepflichtigen, die den
elektronischen Meldeschein verwenden und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller
Höhe der Stadt Seebad Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen
haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 3
v. H. des Nettobetrages zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunternehmer im Sinne
des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur
für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 d bis zum 30. eines jeden Monats für den
vorangegangenen Monat an die Stadt Seebad Ueckermünde fristgerecht abgeführt wurden.
(7) Für die Erhebung der Kurabgabe ergeht auf der Grundlage der eingereichten Meldescheine ein
entsprechender Abgabenbescheid. Die Kurabgabe ist nach Bekanntgabe des Bescheides innerhalb
der angegebenen Zahlungsfrist an die Stadt Seebad Ueckermünde abzuführen. Der Bescheid
enthält die Zahlungsmodalitäten.
(8) Die kurabgabepflichtigen Personen und der Quartiergeber haften gesamtschuldnerisch für die
Abgabenschuld. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und
Abführung der Kurabgabe.
(9) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so hat der Quartiergeber bzw. der
mit der Einziehung Verpflichtete dies unverzüglich der Stadt Seebad Ueckermünde mitzuteilen.
Dabei sind Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen anzugeben.
(10) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar an geeigneter
Stelle auszulegen und den Gästen bei auftretenden Fragen zur Kurabgabe Auskunft zu erteilen
bzw. sie an die Tourist-Information der Stadt Seebad Ueckermünde zu verweisen.
§ 10 Verwendung von Daten
(1) Die Stadt Seebad Ueckermünde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabe- und
Meldepflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der
Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu
führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden
und weiterzuverarbeiten.
(2) Zur Ermittlung der Abgabe- und Meldepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Stadt Seebad Ueckermünde befugt, zur Durchführung der
Erhebung der Kurabgabe personen- und grundstücksbezogene Daten aus folgenden Unterlagen zu
verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
• Melderegisterauskünfte
• Gästeverzeichnis der Vermieter
• Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz M-V
• Daten aus der Grundstücksveranlagung
• Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichterklärung
(3) Darüber hinaus ist die Stadt Seebad Ueckermünde zur Erhebung personen- und
grundstücksbezogener Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes M-V bei den
zuständigen Finanzämtern, dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes Greifswald sowie beim
Katasteramt des Landreises Vorpommern-Greifswald befugt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach
dieser Satzung erforderlich ist.
(4) Die Stadt Seebad Ueckermünde kann sich zur Ermittlung, Verarbeitung und Speicherung der
Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung und der Entgegennahme der zu entrichtenden
Abgabe Dritter bedienen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der nach § 8 dieser Satzung entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht
entrichtet, gemäß § 90 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M-V seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt sowie gegen § 9 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kurabgabesatzung vom 3. Dezember 2021 außer Kraft.
Stadt Seebad Ueckermünde, 21. April 2022
Jürgen Kliewe
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können
diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines
Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.